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15Os64/12v•OGH 15Os64/12v
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. BachnerForegger und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Inge S***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 139 Bl 23/12f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Kurt B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. April 2012, AZ 21 Bs 168/12b, 21 Bs 178/12y, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Kurt B***** gegen die Abweisung der Gewährung von Verfahrenshilfe nicht Folge und wies jene gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Inge S***** und weitere Beschuldigte als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kurt B***** ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht. Daher war mangels Möglichkeit einer meritorischen Erledigung auch der an den Obersten Gerichtshof gerichtete erneute Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
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