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1Nc30/12w•OGH 1Nc30/12w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Cg 12/12x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Dr. HeinzPeter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wien 10, Wienerbergstraße 1115, und 3. Dr. G R*****, wegen 124.802,54 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin erhebt in ihrer Klage unter anderem Amtshaftungsansprüche gegen die Erstbeklagte, die sie aus ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidungen bzw unvertretbaren Verfahrensverzögerungen ableitet, die sie Richtern der Landesgerichte Krems an der Donau, Linz und Graz sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz vorwirft.
Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Da sich die amtshaftungsbegründenden Vorwürfe der Klägerin auf die Tätigkeit dreier Oberlandesgerichte erstrecken, ist ein Landesgericht im Sprengel des vierten Oberlandesgerichts, also des Oberlandesgerichts Innsbruck, als zuständig zu bestimmen.
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