OGH 11Ns35/12d

11Ns35/12dObergericht04.06.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns35/12d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Zahra Nastaran K***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224; 12 zweiter Fall StGB, AZ 503 Hv 41/12b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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