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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Martin K***** und Christine F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB, AZ 37 Hv 2/12g des Landesgerichts Leoben, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Martin K***** und Christine F***** an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er vorwiegend auf den Wohnort der Angeklagten in Wien gegründet ist, die zu vernehmenden Zeugen aber teilweise im Sprengel des Landesgerichts Leoben leben.
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