OGH 14Ns19/12y

14Ns19/12yObergericht06.06.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns19/12y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafvollzugssache des Fabian S*****, AZ 181 BE 162/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481).

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