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Bsw38433/09•AUSL EGMR Bsw38433/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano gg. Italien, Urteil vom 7.6.2012, Bsw. 38433/09.
Art. 10 EMRK, Art. 1 1. Prot. EMRK - Keine Frequenzzuweisung an Rundfunkanstalt trotz erteilter Lizenz.
Aufrechterhaltung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione personae mit der EMRK insoweit als sie Di Stefano betrifft und Unzulässigkeit dieses Teils der Beschwerde (einstimmig).
Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich des Vorliegens einer verspäteten Beschwerde (mehrheitlich).
Zurückweisung der weiteren Einreden der Regierung (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde der bf. Gesellschaft hinsichtlich Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde der bf. Gesellschaft hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde der bf. Gesellschaft im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen).
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 10 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (14:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000.000,- für materiellen und immateriellen Schaden (9:8 Stimmen), € 100.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der ErstBf. handelt es sich um eine italienische GmbH, die im Fernsehrundfunksektor tätig ist. Der ZweitBf. ist gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaft.
Der ErstBf. wurde am 28.7.1999 per Ministerialerlass eine Lizenz für den landesweiten terrestrischen Fernsehrundfunk erteilt. Damit war ihr gestattet, ein analoges Fernsehnetz zu installieren und zu betreiben. Die ErstBf. erhielt eine Berechtigung für drei Frequenzen, die 80?% des nationalen Gebietes abdeckten. Was die Zuweisung der Frequenzen anbelangte, verwies die Lizenz auf den nationalen Frequenzzuweisungsplan, der am 30.10.1998 angenommen worden war. Dieser legte fest, dass die Anlagen der Bf. innerhalb von 24 Monaten an die Erfordernisse des »nationalen Zuteilungsplans« angeglichen werden sollten und dass die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen auch mit dem von der Telekommunikationsaufsichtsbehörde erstellten »Angleichungsprogramm« in Einklang zu stehen hatten. Der nationale Zuteilungsplan wurde allerdings nicht umgesetzt. Stattdessen wurde eine Folge von Übergangsplänen angewendet, die bestehende Kanäle bevorzugten. Das führte dazu, dass die Bf. bis Juni 2009 nicht senden konnte, da ihr keine Frequenzen zugewiesen wurden – obwohl sie über eine Lizenz verfügte.
Im Jahr 2000 reichte die Bf. eine Beschwerde beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium ein. Dieses befand am 16.9.2004, dass die Behörden der Bf. entweder die Frequenzen zuweisen oder die Lizenz entziehen müssten. Der Consiglio di Stato bestätigte dieses Urteil am 31.5.2008. Am 11.12.2008 wies das Ministerium der Bf. zum 30.6.2009 einen einzelnen Kanal zu.
Daneben hatte die Bf. am 27.11.2003 eine weitere Beschwerde beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium eingebracht, wo sie insbesondere um die Anerkennung ihrer Berechtigung zur Frequenzzuweisung und Ersatz für den erlittenen Schaden ersuchte. Diese Beschwerde wurde am 16.9.2004 abgewiesen. Die Bf. erhob Berufung beim Consiglio di Stato, der beschloss, eine Vorabentscheidung beim EuGH hinsichtlich der Auslegung verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch von Art. 10 EMRK einzuholen. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es »im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann«. Der EuGH erachtete es daher nicht als notwendig, die Frage auch in Hinblick auf Art. 10 EMRK zu untersuchen.
Der Consiglio di Stato kam am 31.5.2008 zum Schluss, dass er nicht Frequenzen anstelle der Regierung zuweisen oder die Regierung dazu zwingen könne. Er schob seine Entscheidung über die Entschädigung bis zum 16.12.2008 auf, um auf die Annahme der entsprechenden Regelungen durch die Regierung zu warten und forderte die Regierung auf, den Antrag der Bf. entsprechend der vom EuGH dargelegten Kriterien zu behandeln.
Am 20.1.2009 verpflichtete der Consiglio di Stato das Ministerium zur Zahlung einer Entschädigung von € 1.041.418,– an die Bf., da es fahrlässig gehandelt hätte, indem es der Bf. eine Lizenz erteilt hätte, ohne ihr eine Sendefrequenz zuzuweisen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit), insbesondere ihrer Freiheit, Informationen und Ideen zu verbreiten, da es ihr aufgrund des vom italienischen Staat gesetzten Rahmens nicht möglich war, Fernsehprogramme zu senden, obwohl ihr dazu die Lizenz erteilt worden war. Sie beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 10 EMRK. Weiters rügt sie eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da sie nicht in der Lage war, die Rechte aus der ihr erteilten Lizenz auszuüben und die ihr von den nationalen Gerichten zugesprochene Entschädigung nicht den vollen Wert ihres Eigentums widerspiegle. Sie rügt außerdem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zu den Einreden der Regierung
Die Regierung behauptet, dass der Bf. keine Opfereigenschaft zukomme, da ihr mit dem Ministerialerlass vom 11.12.2008 Frequenzen zugewiesen und sämtliche Streitigkeiten mit einer Vereinbarung vom 9.2.2010 geregelt worden wären. Die Bf. hätte zudem am 20.1.2009 vom Consiglio di Stato eine Entschädigung zugesprochen bekommen.
Die Frequenzzuweisung vom Dezember 2008, die der Bf. eine Sendung ab 30.6.2009 ermöglichte, beendete die Situation, über die sich die Bf. beschwerte. Dies stellte allerdings weder eine implizite Anerkennung einer Konventionsverletzung dar noch eine Wiedergutmachung für die Zeit, während der Centro Europa 7 am Senden gehindert war. Es kam auch im Rahmen der innerstaatlichen Verfahren zu keiner Anerkennung einer Verletzung von Art. 10 EMRK oder Art. 1 1. Prot. EMRK.
Der Consiglio di Stato beschränkte sich auf eine Feststellung der außervertraglichen Haftung der Behörden. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass das Verhalten der Behörden auch gegen die Grundsätze verstieß, die der GH zur Meinungsäußerungsfreiheit oder zum Recht auf Achtung des Eigentums aufgestellt hat.
Da die Regierung auch vor dem GH keine Verletzung der Konvention anerkannt hat, kann sich die Bf. nach wie vor als Opfer der behaupteten Verletzungen ansehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Consiglio di Stato zugesprochene Entschädigung ausreichend und angemessen war, kann dies nicht die fehlende Anerkennung der behaupteten Verletzungen heilen. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (mehrheitlich; Sondervotum von Richter Popovic und Richterin Mijovic).
Zur Einrede der Regierung hinsichtlich des fehlenden Opferstatus des ZweitBf. stellt der GH fest, dass zwar der alleinige Eigentümer unter Umständen behaupten kann, Opfer zu sein, wenn die strittigen Maßnahmen gegenüber seiner Firma gesetzt wurden. Andernfalls kann die Rechtspersönlichkeit der Firma nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen ignoriert werden. Im vorliegenden Fall lagen jedoch gerade keine solchen außergewöhnlichen Umstände vor und konnte der ZweitBf. auch nicht darlegen, dass er alleiniger Gesellschafter der Firma war. Zudem war es einzig die Bf., die an der Ausschreibung teilnahm und der die Lizenz erteilt wurde. Auch ergingen alle Entscheidungen der italienischen Gerichte gegenüber der Bf. allein. Da der ZweitBf. daher nicht als Opfer iSd. Konvention angesehen werden kann, ist seine Beschwerde ratione personae unvereinbar mit der EMRK und daher zurückzuweisen (einstimmig).
Was die Einrede der Regierung betrifft, die Bf. habe ihr Beschwerderecht missbraucht, gibt es für eine solche Annahme keine Basis. Die Einrede ist daher zurückzuweisen (mehrheitlich).
Hinsichtlich der Einrede der Regierung, die Bf. habe die sechsmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten, stellt der GH fest, dass dann, wenn sich der Bf. wegen einer andauernden Situation beschwert, die Frist beginnt, wenn die Situation beendet ist. Im vorliegenden Fall endete die Situation, wegen der sich die Bf. beschwerte, nicht vor dem 30.6.2009. Auch diese Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen (mehrheitlich; Sondervotum von Richterin Steiner).
Die Behauptung der Regierung, dass die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft habe, ist gleichfalls zurückzuweisen (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
Um im audiovisuellen Sektor einen wahren Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft zu gewährleisten, ist es nicht ausreichend, für die Existenz mehrerer Kanäle oder die theoretische Möglichkeit potenzieller Betreiber für den Zugang zum audiovisuellen Markt zu sorgen. Es muss daneben auch ein wirksamer Zugang zum Markt gewährt werden, um eine Vielfalt des allgemeinen Programminhalts zu gewährleisten, die so weit als möglich die Buntheit der in der Gesellschaft zu findenden Meinungen reflektiert.
Wenn es einer mächtigen wirtschaftlichen oder politischen Gruppe erlaubt ist, die Vorherrschaft über die audiovisuellen Medien zu erlangen und dadurch Druck auf die Anstalten auszuüben und schließlich ihre Redaktionsfreiheit zu beschneiden, untergräbt das die grundlegende Rolle der Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft wie sie in Art. 10 EMRK verbürgt ist. Dies gilt ebenso, wo die Vorherrschaft von einem Staat oder einer öffentlichen Anstalt ausgeübt wird. Der GH hat daher festgestellt, dass ein Lizenzregime, das der öffentlichen Anstalt ein Monopol über die verfügbaren Frequenzen einräumt, nicht gerechtfertigt werden kann, wenn nicht dargelegt werden kann, dass dafür ein dringendes Bedürfnis besteht.
In einem empfindlichen Sektor wie jenem der audiovisuellen Medien trifft den Staat neben seiner negativen Verpflichtung des Nichteingreifens auch eine positive Verpflichtung, einen geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsrahmen einzurichten, um einen wirksamen Pluralismus zu garantieren. Dies ist besonders wünschenswert, wenn – wie im vorliegenden Fall – das nationale audiovisuelle System durch ein Duopol gekennzeichnet ist.
Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff durch die öffentlichen Behörden in die Rechte der Bf., »Informationen und Ideen weiterzugeben« erfolgt ist und, bejahendenfalls, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, eines oder mehrere legitime Ziele verfolgte, und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war« um diese zu erreichen.
Der GH hat bereits festgestellt, dass die Weigerung, eine Rundfunklizenz zu erteilen, einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK darstellt.
Der vorliegende Fall gestaltet sich jedoch anders, da es nicht um die Verweigerung einer Lizenz geht, die der Bf. ja am 28.7.1999 erteilt wurde. Sie war lediglich bis zum 30.6.2009 nicht in der Lage, Programme zu übertragen, da ihr keine Sendefrequenzen zugewiesen wurden.
Das Versäumnis, der Bf. Frequenzen zuzuweisen, beraubte die Lizenz ihres praktischen Zwecks, da es ihr dadurch für fast zehn Jahre unmöglich war, die genehmigte Aktivität zu setzen. Dies stellte ein wesentliches Hindernis für die Ausübung des Rechts auf die Weitergabe von Informationen und Ideen durch die Bf. und daher einen Eingriff in dieses Recht dar.
Der GH hat im vorliegenden Fall festzustellen, ob in der italienischen Gesetzgebung die Bedingungen und das Verfahren, mit denen der Bf. in Übereinstimmung mit der ihr erteilten Lizenz Rundfunkfrequenzen zugewiesen werden konnten, mit ausreichender Präzision festgelegt wurden. Dies ist besonders wichtig in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die einschlägige Gesetzgebung die Bedingungen des Zugangs zum audiovisuellen Markt betraf.
Im gegenständlichen Fall konnte die Bf. vernünftigerweise erwarten, dass die Behörden innerhalb von 24 Monaten nach dem 28.7.1999 die Instrumente installieren würden, die notwendig waren, um ihre terrestrischen Fernsehrundfunkaktivitäten zu regeln. Unter der Voraussetzung, dass die Bf. ihre Einrichtungen wie von ihr gefordert aufgebessert hatte, hätte sie dann berechtigt sein müssen, Fernsehprogramme zu übertragen.
Der Frequenzzuweisungsplan wurde jedoch erst im Dezember 2008 eingesetzt und der Bf. wurde erst mit Wirkung vom 30.6.2009 ein Kanal für die Sendung ihrer Programme zugewiesen. In der Zwischenzeit hatten mehrere Kanäle auf einer provisorischen Basis weiterhin verschiedene Frequenzen verwendet, die eigentlich nach dem Plan verteilt werden sollten.
Die Bf. hätte aus dem zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung in Geltung stehenden Gesetzesrahmen, der für die bestehenden Kanäle ein Übergangsregime vorsah, schließen können, dass dadurch nicht die Rechte der neuen Lizenzinhaber beeinflusst würden.
Am 20.11.2002 stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Übergang von terrestrischen Frequenzen zu Kabel oder Satellit spätestens bis zum 31.12.2003 abgeschlossen sein müsste. Angesichts dieses Urteils hätte die Bf. erwarten können, dass die Frequenzen, die ihr zugewiesen hätten werden müssen, mit Beginn 2004 freigesetzt würden. Es erfolgte allerdings eine Ausweitung des Regimes durch die nationale Gesetzgebung.
Die aufeinanderfolgende Anwendung dieser Gesetze bewirkte, dass die Frequenzen blockiert wurden und hinderte andere Betreiber daran, am Beginn des digitalen Fernsehens teilzunehmen. Die fraglichen Gesetze schoben das Ende des Übergangsregimes bis zur Fertigstellung einer Untersuchung der Telekommunikationsaufsichtsbehörde zur Entwicklung von digitalen Fernsehkanälen und bis zur Umsetzung des nationalen Frequenzzuweisungsplans auf – Ereignissen, die zu Zeitpunkten eintraten, die unmöglich vorherzusehen waren.
Die fraglichen Gesetze bestanden daher aus unscharfen Begriffen, die nicht mit ausreichender Präzision und Klarheit den Anwendungsbereich und die Dauer des Übergangsregimes definierten. Dem innerstaatlichen Gesetzesrahmen mangelte es daher an Klarheit und Präzision und ermöglichte es der Bf. nicht, mit ausreichender Klarheit den Zeitpunkt vorherzusehen, an dem ihr die Frequenzen zugewiesen werden könnten und sie in der Lage war, die Aktivitäten zu setzen, für die ihr die Lizenz erteilt worden war. Die fraglichen Gesetze erfüllten daher nicht die Erfordernisse der Vorhersehbarkeit, die vom GH in seiner Rechtsprechung etabliert wurden.
Die Behörden beachteten auch nicht die Deadline in der Lizenz und die Urteile des Verfassungsgerichtshofs und enttäuschten daher die Erwartungen der Bf. Die Regierung hat nicht dargelegt, dass die Bf. wirksame Rechtsmittel besaß, um die Behörden zu zwingen, das Gesetz und die Urteile zu befolgen. Es wurden ihr daher keine ausreichenden Garantien gegen Willkür gewährt.
Der beschriebene Mangel führte unter anderem zu einem reduzierten Wettbewerb im audiovisuellen Sektor und lief auf ein Versäumnis des Staates hinaus, seinen positiven Verpflichtungen nachzukommen, einen geeigneten gesetzlichen und administrativen Rahmen zu installieren, um einen wirksamen Medienpluralismus zu garantieren. Verletzung von Art. 10 EMRK (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richterin Steiner).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 10 EMRK
Diese Beschwerde ist eng mit jener unter Art. 10 EMRK verbunden und muss daher auch für zulässig erklärt werden (mehrheitlich). Der GH erachtet es angesichts seiner Schlussfolgerungen zu Art. 10 EMRK nicht für notwendig, die Beschwerde gesondert unter Art. 14 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Der GH muss feststellen, ob die Bf. »Eigentum« iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK hatte und ob dieser daher im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Wie der GH bereits festgestellt hat, konnte die Bf. von den Behörden vernünftigerweise erwarten, dass diese innerhalb von 24 Monaten nach dem 28.7.1999 die nötigen gesetzlichen Maßnahmen treffen würden, um ihre terrestrischen Rundfunkaktivitäten zu regeln. Unter der Voraussetzung, dass die Bf. ihre Einrichtungen aufgebessert hatte, wie von ihr gefordert wurde, hätte sie dann berechtigt sein müssen, Fernsehprogramme zu übertragen. Die Bf. hatte demnach in dieser Hinsicht eine »berechtigte Erwartung«.
Der GH hat schon früher bemerkt, dass der Entzug einer Lizenz zum Betreiben von Geschäftsaktivitäten auf einen Eingriff in das Recht auf Eigentum nach Art. 1 1. Prot. EMRK hinausläuft. Auch wenn die Lizenz im vorliegenden Fall nicht tatsächlich entzogen wurde, wurde sie mangels Zuweisung von Rundfunkfrequenzen ihrer Substanz beraubt.
Die mit der Nutzung der Lizenz verbundenen Interessen stellten vermögenswerte Interessen dar, die unter den Schutz von Art. 1 1. Prot. EMRK fielen. Die berechtigte Erwartung der Bf., die mit vermögenswerten Interessen wie der Betreibung eines analogen Fernsehnetzes entsprechend der Lizenz verbunden war, hatte eine ausreichende Grundlage, um ein wesentliches Interesse und daher »Eigentum« iSd. Art. 1 Satz 1 1. Prot. EMRK darzustellen. Die Bestimmung ist deshalb anzuwenden.
Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (mehrheitlich).
Die Bf. brachte vor, ihr wäre das Eigentum entzogen worden. Sie wurde allerdings hinsichtlich ihres wesentlichen Interesses, ein analoges Fernsehnetz zu betreiben, nicht enteignet. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sie nun in der Lage ist, Fernsehprogramme auszustrahlen. Die Möglichkeit, die Aktivität gemäß der Lizenz vorzunehmen, wurde jedoch von mehreren Maßnahmen beeinflusst, die im Wesentlichen darauf abzielten, den Zeitpunkt des Beginns hinauszuzögern. Das stellt ein Mittel der Kontrolle des Eigentumsgebrauchs dar, der unter Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK zu untersuchen ist.
Der Grundsatz der Gesetzlichkeit im Rahmen der Bestimmung setzt auch voraus, dass die betreffenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ausreichend zugänglich, genau und vorhersehbar sind.
Der GH hat schon zu Art. 10 EMRK festgestellt, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. auf keiner ausreichend vorhersehbaren Basis erfolgte. Er kann hinsichtlich Art. 1 1. Prot. EMRK nur dieselben Feststellungen treffen. Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (14:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Popovic und Richterin Mijovic; Sondervotum von Richterin Steiner; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Vajic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Ein großer Teil der Beschwerdepunkte beruht auf denselben Gründen wie jene unter Art. 10 EMRK. Diese müssen daher nicht gesondert unter Art. 6 EMRK untersucht werden.
Der GH sieht zudem keine Beweise gegeben, die es nahelegen würden, dass das Verfahren vor dem Consiglio di Stato nicht den Erfordernissen eines fairen Verfahrens entsprach. Diese Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000.000,– für materiellen und immateriellen Schaden (9:8 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richterinnen Karakas und Tsotsoria und des Richters Sajó, teilweise gefolgt von Richterin Steiner), € 100.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Informationsverein Lentia u.a./A v. 24.11.1993 = NL 1993/6, 23 = EuGRZ 1994, 549 = ÖJZ 1994, 32
Rekvényi/H v. 20.5.1999 (GK) = NL 1999, 100 = ÖJZ 2000, 235
United Christian Broadcasters Ltd/GB v. 7.11.2000 (ZE)
VgT Verein gegen Tierfabriken/CH v. 28.6.2001 = NL 2001, 121 = ÖJZ 2002, 855
Stretch/GB v. 24.6.2003
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130
Tourancheau und July/F v. 24.11.2005 = NL 2005, 293
Meltex Ltd und Movsesyan/ARM v. 17.6.2008
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.6.2012, Bsw. 38433/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 176) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_3/Centro Europa.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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