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5Ob103/12a•OGH 5Ob103/12a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** F*****, 2. G***** F*****, 3. F***** F*****, und 4. G***** M*****, alle , alle vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G H*****, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2012, GZ 38 R 346/11f31, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mit der zur erheblichen Rechtsfrage behaupteten Kontodeckung weicht der Beklagte unzulässig vom bindenden nonliquet des Erstgerichts ab und führt die Revision somit nicht gesetzmäßig aus (RISJustiz RS0043603). Mangels Vorliegens der Vorausetzugnen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.
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