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14Fss1/12a•OGH 14Fss1/12a
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek über den von Gertraud S***** in den Verfahren 17 Bs 245/11w, 18 Bs 87/12v und 21 Bs 121/12s (jeweils) des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrags gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (1 Fss 1/07v mwN, 11 Fss 2/09x). Im Übrigen wurde über die in den Verfahren 17 Bs 245/11w und 18 Bs 87/12v des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Beschwerden der Antragstellerin bereits entschieden (14 Os 37/12s, 14 Os 50/12b; 14 Os 124/11h).
Behauptete Säumigkeit der Generalprokuratur in Betreff einer Anregung zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellt keinen Gegenstand des § 91 GOG dar.
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