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2Ob100/12p•OGH 2Ob100/12p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, geboren am , vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Claudia T, geboren am *****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 22. März 2012, GZ 4 R 81/12x19, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen den Ausführungen der Revision haben die Vorinstanzen weder „durchblicken lassen“ noch sind sie „konkludent“ davon ausgegangen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits 2005 eingetreten wäre. Vielmehr findet sich in der erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich die Feststellung, dass die Ehe seit 2010 zerrüttet ist.
Damit erübrigt es sich, auf die davon abweichenden Ausführungen der Revision einzugehen, und liegt daher weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor.
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