OGH 11Os60/12a

11Os60/12aObergericht28.06.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os60/12a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Anton B***** und andere Beschuldigte wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. April 2012, AZ 19 Bs 161/12h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2012, GZ 131 Bl 12/12d7, mit welchem dem Genannten aufgrund der (unter einem erfolgten) Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Anton B***** und andere Beschuldigte die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) aufgetragen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).

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