OGH 13Ns41/12a

13Ns41/12aObergericht29.06.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns41/12a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Franz E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, AZ 4 U 119/11v des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hernals delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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