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7Ob102/12v•OGH 7Ob102/12v
7Ob102/12vObergericht04.07.2012
Vertragsversicherungsrecht,Zivilverfahrensrecht
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V***** GmbH, , und 2. G V*****, beide vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision und den darin enthaltenen Rekurs der klagenden Parteien gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Februar 2012, GZ 4 R 234/11k34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision und der darin enthaltene Rekurs werden zurückgewiesen.
Begründung:
I. Das Berufungsgericht entschied in Stattgebung der Berufung der Beklagten über einen Teil des Klagebegehrens (Haupt und Eventualbegehren) mit Teilurteil und hob das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Zum Teilurteil sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, der hinsichtlich des Zweitklägers infolge des Eventualbegehrens 30.000 EUR übersteigt, auch hinsichtlich der Erstklägerin 30.000 EUR übersteige und weiters, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Einen Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.
Gegen den abändernden und den aufhebenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der beiden Kläger, das, soweit der Aufhebungsbeschluss bekämpft wird, als Rekurs zu behandeln ist. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ist mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 285/08p mwN).
II. Die außerordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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