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Bsw42750/09•AUSL EGMR Bsw42750/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Del Rio Prada gg. Spanien, Urteil vom 10.7.2012, Bsw. 42750/09.
Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 46 EMRK - Verlängerung der Haft einer ETA-Terroristin nach Änderung der Rechtsprechung.
Verbindung der Einrede der Regierung mit der Entscheidung in der Sache und Zurückweisung derselben (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 7 EMRK (einstimmig).
Anordnung, dass der belangte Staat die unverzügliche Freilassung der Bf. sicherzustellen hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,- für immateriellen Schaden, € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. verbüßt zur Zeit eine Gefängnisstrafe. Sie wurde im Rahmen von acht verschiedenen Strafverfahren vor der Audiencia Nacional zu insgesamt mehr als 3.000 Jahren Haft verurteilt. Die Urteile ergingen zwischen dem 18.12.1988 und dem 8.5.2000 und umfassten u.a. Verurteilungen wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation, illegalen Waffenbesitzes, Besitzes von Sprengstoff, schwerer Körperverletzung, Beteiligung an Anschlägen mit Todesfolge, mehrfachen Mordes und vielfachen versuchten Mordes. Das Gericht stellte jeweils fest, dass die maximal zu verbüßende Strafe gemäß Art. 70 Abs. 2 Strafgesetzbuch bei 30 Jahren Gefängnis lag.
Die Bf. wurde zwischen 6.7.1987 und 13.2.1989 in Untersuchungshaft gehalten, ab dem 14.2.1989 verbüßte sie ihre Gefängnisstrafe. Mit Entscheidung vom 15.2.2001 bestimmte die Audiencia Nacional das Ende der von der Bf. zu verbüßenden Strafe mit dem 27.6.2017.
Am 24.4.2008 setzte die Strafvollzugsanstalt, in der sich die Bf. befand, das Datum der Entlassung mit dem 2.7.2008 fest, nachdem sie die Straferlässe für die seit 1987 von der Bf. geleistete Arbeit einbezogen hatte.
Mit Anordnung vom 19.5.2008 verlangte die Audiencia Nacional von den Strafvollzugsbehörden, das vorgesehene Datum zu annullieren und eine neue Berechnung auf Basis des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 28.2.2006 vorzunehmen. Danach sollten Straferlässe nicht von der Maximalstrafe von 30 Jahren abgezogen werden, sondern von jeder einzelnen Strafe. Nach Erlöschen der ersten Strafe sollte die Vollziehung der nächsten usw. erfolgen, bis das Limit nach Art. 70 Abs. 2 Strafgesetzbuch erreicht wurde.
Die Bf. brachte eine Beschwerde ein, in der sie u.a. vorbrachte, dass die Anwendung des Urteils des Obersten Gerichtshofs den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Strafgesetzen, die für den Beschuldigten weniger günstig sind, widerspreche. Die neue Berechnung würde die Inhaftierung der Bf. um fast neun Jahre verlängern.
Mit Beschluss vom 23.6.2008 fixierte die Audiencia Nacional das Datum der Entlassung mit 27.6.2017.
In einer Entscheidung vom 10.7.2008 wies die Audiencia Nacional ein Rechtsmittel der Bf. zurück. Der Verfassungsgerichtshof erklärte die Amparo-Beschwerde der Bf. mit Entscheidung vom 17.2.2009 für unzulässig.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf ihren Fall, da die neue Berechnungsmethode zu einer Verlängerung ihrer Strafe um fast neun Jahre führte. Sie beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), da ihre Anhaltung seit dem 3.7.2008 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Sie rügt weiters eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK
Der GH befindet, dass die in der Einrede der Regierung aufgeworfene Frage hinsichtlich des Nichtunterworfenseins einer Berechnungsmethode einer Strafvergünstigung unter Art. 7 EMRK als bloße Vollziehung oder Anwendung einer Strafe eng mit dem Inhalt der Beschwerde verbunden ist und beschließt daher, sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig). Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Der GH anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass – wie klar auch immer der Wortlaut einer Bestimmung sein kann und in welchem gerichtlichem System das auch immer sei – unweigerlich ein Element der richterlichen Auslegung bestehen bleibt. Das Recht muss sich an die Änderung einer Situation anpassen können.
Was den Begriff der »Strafe« iSd. Art. 7 EMRK betrifft, so besitzt dieser eine autonome Bedeutung. Um den Schutz durch Art. 7 EMRK effektiv zu gestalten, muss der GH frei sein, selber einzuschätzen, ob eine spezielle Maßnahme inhaltlich eine »Strafe« gemäß dieser Bestimmung darstellt. Die EKMR und der GH haben in ihrer Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einer Maßnahme, die im Wesentlichen eine »Strafe« begründet, und einer solchen, die sich auf die »Vollziehung« oder »Anwendung« einer Strafe bezieht, getroffen. Wenn daher die Natur und das Ziel einer Maßnahme den Erlass einer Strafe oder eine Änderung im System der bedingten Haftentlassung betreffen, ist diese Maßnahme nicht integraler Bestandteil der »Strafe« iSd. Art. 7 EMRK. Trotzdem ist diese Unterscheidung in der Praxis vielleicht nicht immer ganz klar.
Der GH ist im vorliegenden Fall dazu aufgerufen zu untersuchen, was die der Bf. auferlegte »Strafe« im nationalen Recht bedeutet. Er muss sich insbesondere fragen, ob der Gesetzestext in Verbindung mit der begleitenden auslegenden Rechtsprechung die qualitativen Erfordernisse der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit erfüllte.
Als die Bf. die Straftaten begangen hat, verwies Art. 70 Abs. 2 Strafgesetzbuch 1973 auf die Grenze von 30 Jahren Gefängnis als Maximum der zu verbüßenden Strafe (»condena«) im Fall von mehrfachen Strafen. Das Konzept der »zu verbüßenden Strafen« (»condena«) schien sich daher von dem Begriff der »verhängten Strafen« oder »auferlegten Strafen«, d.h. den individuell in den verschiedenen Urteilen verhängten Strafen, zu unterscheiden. Art. 100 Strafgesetzbuch 1973 legte bezüglich des Straferlasses für Arbeit fest, dass ein Häftling einen Erlass von einem Tag Freiheitsentziehung je zwei Tage durchgeführter Arbeit genoss. Dieser Artikel enthielt aber keine spezielle Regel zur Berechnung des Straferlasses, wenn die Summe der auferlegten Strafen wie im Fall der Bf. die in Art. 70 Abs. 2 Strafgesetzbuch vorgesehene Grenze von 30 Jahren bei weitem übertraf.
Der GH muss weiters die Rechtsprechung und Auslegungspraxis zu den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 1973 berücksichtigen. Trotz der Mehrdeutigkeit der anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 1973 und der Tatsache, dass die erste diesbezügliche Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof erst 1994 erfolgte, bestand die Praxis der Strafvollzugsbehörden und der spanischen Gerichte dann, wenn eine Person zu mehreren Gefängnisstrafen verurteilt wurde, darin, die zu verbüßende Strafe (»condena«), die sich gemäß Art. 70 Abs. 2 Strafgesetzbuch von 1973 aus der Grenze von 30 Jahren Gefängnis ergab, als neue und autonome Strafe anzusehen, auf die man bestimmte Strafvollzugsbegünstigungen wie den Straferlass für Arbeit anwendete. Auf der Grundlage dieser Praxis konnte die Bf. – während sie ihre Gefängnisstrafe verbüßte – legitimerweise hoffen, von dem Straferlass für jene Arbeit zu profitieren, die sie seit 1987 durchgeführt hatte – und das davon ausgehend, dass die Gesamtstrafe 30 Jahre betrug.
Der GH akzeptiert, dass zum Zeitpunkt, als die Bf. die Straftaten begangen hat, aber auch im Moment, wo die Entscheidung über die Kumulation der Strafen erging, das einschlägige spanische Recht in seiner Gesamtheit inklusive dem Richterrecht ausreichend präzise formuliert war, um der Bf. in einem vernünftigen Maß zu erlauben, die Reichweite der auferlegten Strafe und ihre Vollstreckungsmodalitäten zu erkennen.
Bei der neuen Berechnung des Datums der Entlassung der Bf. in ihren Entscheidungen vom 19.5.2008 und vom 23.6.2008 hat sich die Audiencia Nacional auf die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vom 28.2.2006 gestützt, die lange nach der Begehung der Straftaten durch die Bf. und der Entscheidung über die Kumulation der Strafen erging.
Der GH betont, dass die neue Auslegung des Obersten Gerichtshofs die Strafe, die die Bf. zu verbüßen hatte, rückwirkend um beinahe neun Jahre verlängerte. Auch wenn der GH das Argument der Regierung akzeptiert, wonach die Berechnung der Strafvollzugsbegünstigungen als solche aus dem Anwendungsbereich des Art. 7 EMRK herausfalle, ging die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von 1973 angewendet wurden, darüber hinaus. In dem Ausmaß, in dem die Änderung der Berechnungsmethode der zu verbüßenden Strafe bedeutende Konsequenzen für die effektive Dauer der Strafe zum Schaden der Bf. hatte, stach der Unterschied zwischen der Reichweite der der Bf. auferlegten Strafe und den Vollstreckungsmodalitäten nicht ohne Weiteres ins Auge.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die neue Berechnungsmethode zum Erlass von anwendbaren Strafen nicht allein die Vollstreckung der gegenüber der Bf. verhängten Strafe betraf. Es handelte sich um eine Maßnahme, die auch einen entscheidenden Einfluss auf die Reichweite der der Bf. auferlegten »Strafe« hatte, indem sie zu einer Verlängerung der zu verbüßenden Strafe um fast neun Jahre führte.
Es bleibt die Frage, ob diese Auslegung durch die Gerichte für die Betroffene vernünftigerweise vorhersehbar war. Der GH erachtet es für den Schutz der durch Art. 7 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte für notwendig zu untersuchen, ob die Bf., notfalls nach Beratung durch einen Juristen, vorhersehen konnte, dass die Gerichte, nachdem die Kumulation der Strafen einmal vom Strafrichter verhängt worden war, eine solche Auslegung der auferlegten Strafe – insbesondere angesichts der Rechtsprechungs- und Verwaltungspraxis vor dem Urteil vom 28.2.2006 – in Betracht ziehen würden. Diesbezüglich stellt der GH fest, dass der einzige einschlägige Präzedenzfall, der in dem genannten Urteil zitiert wurde, jener vom 8.3.1994 war, in dem der Oberste Gerichtshof einen entgegengesetzten Ansatz gewählt hatte. Die übrigen zitierten Urteile folgten einem ähnlichen Ansatz.
Alles in allem stellt der GH fest, dass die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Straferlass für Arbeit seines Sinns entleert hat. Die von der Bf. zu verbüßende Strafe wurde effektiv auf 30 Jahre Gefängnis verlängert, auf die der anwendbare Straferlass, auf den sie vorher ein Recht gehabt hätte, keine Wirkung hatte. Der GH beobachtet, dass diese Rechtsprechungsänderung nach dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs von 1995 erfolgte, das das System des Straferlasses für Arbeit abschaffte und neue und strengere Regeln hinsichtlich der Berechnung von Strafvollzugsbegünstigungen für zu mehrfachen hohen Gefängnisstrafen Verurteilte festsetzte. Auch wenn der GH akzeptiert, dass die Staaten frei sind, ihre Kriminalpolitik zu ändern, befindet er doch, dass die innerstaatlichen Gerichte den Geist der gesetzlichen Änderungen, die nach der Begehung der Straftat erfolgt sind, nicht rückwirkend und zum Schaden des Betroffenen anwenden können.
Im Lichte der vorigen Ausführungen befindet der GH, dass es für die Bf. schwer, ja sogar unmöglich war, die Änderung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorherzusehen und zum Zeitpunkt der Ereignisse sowie zum Zeitpunkt, als alle ihre Strafen kumuliert wurden, zu wissen, dass die Audiencia Nacional eine Berechnung des Straferlasses auf der Grundlage jeder der individuell auferlegten Strafen durchführen würde und nicht eine solche auf Basis der gesamten zu verbüßenden Strafe und so die Dauer ihrer Haft wesentlich verlängern würde. Daher ist die Einrede der Regierung zurückzuweisen und zu schließen, dass eine Verletzung von Art. 7 EMRK erfolgt ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Frage, die es zu beantworten gilt, ist, ob die Anhaltung der Bf. nach dem 2.7.2008 im Einklang mit der ursprünglich auferlegten Strafe steht. Der GH muss sich vergewissern, dass die effektive Dauer der Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung der Regeln betreffend den anwendbaren Straferlass für die Bf. ausreichend »vorhersehbar« war. Angesichts der Überlegungen, die ihn zur Feststellung bewogen haben, dass Art. 7 EMRK verletzt sei, schätzt der GH allerdings, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Ereignisse nicht in einem vernünftigen Maß vorhersehen konnte, dass die effektive Dauer ihrer Freiheitsentziehung sich um fast neun Jahre verlängern und dadurch den Straferlass für Arbeit, auf den sie nach dem Regime des ehemaligen Strafgesetzbuchs von 1973 ein Recht hatte, seines Sinns entleeren würde. Insbesondere konnte sie in dem Moment, wo alle ihre Strafen kumuliert wurden, nicht vorhersehen, dass die Berechnungsmethode der Straferlässe Gegenstand einer Änderung der Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof im Jahr 2006 sein und dass diese Änderung auf sie in Rückwirkung anwendbar gemacht würde.
Die Anhaltung der Bf. ist daher seit dem 3.7.2008 nicht »auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt«. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK
Die von der Audiencia Nacional für die Berechnung der Strafvollzugsbegünstigungen angewandten Grundsätze stützten sich auf die vom Obersten Gerichtshof im Urteil vom 28.2.2006 begründete Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung hatte jedoch eine allgemeine Tragweite und war daher gleichermaßen gültig für Individuen, die nicht Mitglieder der ETA waren. Die vorliegende Beschwerde ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Zu Art. 46 EMRK
Angesichts der besonderen Umstände des Falls und dem dringenden Bedürfnis, der Verletzung der Art. 7 EMRK und Art. 5 Abs. 1 EMRK ein Ende zu setzen, befindet der GH, dass es dem belangten Staat obliegt, binnen kürzester Zeit die Freilassung der Bf. sicherzustellen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 30.000,– für immateriellen Schaden, € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Welch/GB v. 9.2.1995 = NL 1995, 82 = ÖJZ 1995, 511
Jamil/F v. 8.6.1995 = NL 1995, 157 = ÖJZ 1995, 796
Kafkaris/CYP v. 12.2.2008 (GK) = NL 2008, 24
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.7.2012, Bsw. 42750/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 240) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/12_4/Del Rio Prada.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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