OGH 9ObA101/11k

9ObA101/11kObergericht25.07.2012

Regest

Arbeitsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA101/11k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch die Dr. Zsizsik Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei K***** K*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 2.333,66 EUR netto sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 495,93 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.025,70 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2011, GZ 6 Ra 14/11t41, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 2010, GZ 23 Cga 120/08a30, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit 222,91 EUR (darin 37,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit 297,41 EUR (darin 49,57 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin war bei der Beklagten ab 2. 5. 2005 als Ladnerin in einer Bäckerei beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, auf das der Kollektivvertrag Bäcker (Arbeiter) Anwendung fand (im Folgenden kurz KollV), wurde zum 12. 1. 2008 durch Arbeitgeberkündigung beendet.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage restliche Lohnansprüche und Sonderzahlungen von 3.359,36 EUR netto, abzüglich Zahlungen der Beklagten von 1.025,70 EUR. Strittig ist insbesondere die Frage des Verfalls des Urlaubszuschusses gemäß KollV mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch die Klägerin. Das Erstgericht sprach der Klägerin vom eingeklagten Betrag in der Höhe von 2.333,66 EUR netto sA den Teilbetrag von 1.837,73 EUR netto sA zu, während es das Mehrbegehren von 495,93 EUR abwies. Das Berufungsgericht gab den dagegen erhobenen Berufungen der Parteien in der Hauptsache nicht Folge. Die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung wurde gemäß § 502 Abs 1 ZPO mit der Begründung zugelassen, dass zur Auslegung des Punktes VII 43 KollV über die Fälligkeit des Urlaubszuschusses noch keine Rechtsprechung vorliege.

Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien.

Die Klägerin wendet sich erkennbar gegen den klageabweisenden Teil von 495,93 EUR aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der vollständigen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte wendet sich gegen den klagestattgebenden Teil von 1.025,70 EUR sA wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren auch in diesem Umfang abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Parteien bestreiten in ihren Revisionsbeantwortungen die Zulässigkeit der jeweils gegnerischen Revision. Die Klägerin verweist darauf, dass die Beklagte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht einmal behauptet habe. Die Beklagte macht geltend, dass die maßgebende KollVBestimmung hinsichtlich der Fälligkeit des Urlaubszuschusses eindeutig sei, sodass sich keine erhebliche Frage stelle.

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz oder wie im vorliegenden Fall ein Kollektivvertrag (vgl 9 ObA 74/03b ua) eine klare und eindeutige Regelung trifft (RISJustiz RS0042656 ua). Dies ist hier, soweit es die zu lösende Frage betrifft, der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen der Parteien kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Zur Revision der Klägerin:

Abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen bildet meistens ein Kollektivvertrag die Rechtsgrundlage für Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsre-muneration). Strittige Fragen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Sonderzahlungen sind daher durch Auslegung der jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen zu lösen (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 6/203 ua). Wie bereits erwähnt, ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zur Auslegung des Punktes VII 43 KollV zu, der die Fälligkeit des den Arbeitnehmern nach Punkt VII 41 neben dem Urlaubsentgelt in jedem Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses in der Höhe eines Monatsgrundlohns regelt. Dass alle dem KollV unterliegenden Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes (UrlG) haben, wird bereits vorab in Punkt VI 39 KollV ausdrücklich bekräftigt.

Die Regelung der Fälligkeit des Urlaubszuschusses in Punkt VII 43 Satz 1 KollV ist nun jedenfalls insoweit klar und eindeutig, als sie besagt, dass der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt ausbezahlt wird. Dem liegt erkennbar der in § 2 Abs 1 UrlG normierte Grundsatz des „ununterbrochenen“ Urlaubs zugrunde (siehe allerdings auch § 4 Abs 3 UrlG zum Verbrauch des Urlaubs in zwei Teilen). Der Regelungswortlaut des Punktes VII 43 Satz 1 KollV ist auch für die Parteien eindeutig. Unklarheiten wirft lediglich der Satz 2 des Punktes VII 43 für die Klägerin auf. Sie macht nämlich diesbezüglich in ihrer Revision (lit c) geltend, dass der Urlaubszuschuss vom Arbeitgeber anteilsmäßig entrichtet werden muss, wenn der Urlaub wie in ihrem Fall im Jahr 2007 in Teilen genommen wird. Diese Auffassung findet in Punkt VII 43 Satz 2 KollV keine Deckung. Dort ist nämlich von keinem „Müssen“ des Arbeitgebers die Rede, sondern es heißt, dass der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden „kann“, wenn der Urlaub in zwei Teilen genommen wird. Aufgrund der unbedingten Anordnung im vorhergehenden Satz 1, wonach der Urlaubszuschuss bei Urlaubsantritt „ausbezahlt wird“, ist klar, dass im Satz 2 lediglich eine fakultative Zahlungserleichterung vorgesehen ist, von der der Arbeitgeber bei Konsumation des Urlaubs in zwei Teilen Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Ein Arbeitgeber, der überhaupt nichts zahlt, kann sich nicht auch noch auf eine Zahlungserleichterung berufen, die er ohnehin nicht in Anspruch genommen hat. Zahlte daher die Beklagte bei Antritt des ersten Urlaubsteils durch die Klägerin zu Ostern 2007 nicht einmal einen Anteil des Urlaubszuschusses, dann machte sie von der Zahlungserleichterung keinen Gebrauch und ist daher nach Punkt VII 41 KollV mit der Zahlung des gesamten Urlaubszuschusses in Verzug. Gemäß Punkt XII 64 KollV wäre der offene Urlaubszuschuss (arg „alle gegenseitigen Ansprüche“) von der Klägerin bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit (hier: Ostern 2007) geltend zu machen gewesen. Dies ist nicht geschehen. Auf weitere Aspekte der kollektivvertraglichen Urlaubszuschussregelung kommt es nach der Lage des Falls in Bezug auf die hier vorweg zu beurteilende Zulässigkeit der Revision der Klägerin nicht an.

Soweit die Klägerin aus der schlichten Unterfertigung ihres Anspruchsschreibens vom 28. 12. 2007 durch die Beklagte abzuleiten versucht, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerin anerkannt bzw auf die Einrede des Verfalls verzichtet habe, wird damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Die diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin betreffen nämlich Fragen der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, denen zufolge ihrer Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RISJustiz RS0042776 ua). Von einer unvertretbaren Auslegung des Berufungsgerichts kann hier nicht ausgegangen werden. Unstrittig ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem genannten Schreiben weder ausdrücklich erklärte, einen bestimmten Anspruch der Klägerin anzuerkennen, noch ausdrücklich auf eine Einrede verzichtete. Zum von der Klägerin gewünschten Auslegungsergebnis kann man daher nur durch die Annahme entsprechender schlüssiger Erklärungen der Beklagten kommen. Diese setzen aber gemäß § 863 ABGB voraus, dass kein vernünftiger Grund besteht, am Vorliegen von Erklärungen mit einem bestimmten Erklärungsinhalt zu zweifeln. Die der Berufungsentscheidung erkennbar zugrundeliegende Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier von einer derartigen Eindeutigkeit der Erklärungen der Beklagten nicht ausgegangen werden kann, ist vertretbar. Die bloße Unterfertigung der Erklärung eines anderen muss weder ein Anerkenntnis noch einen Verzicht zum Ausdruck bringen. Sie kann auch nur der Bestätigung dienen, die Erklärung erhalten zu haben; ein Aspekt, dem durchaus Bedeutung zukommen kann, wenn es darauf ankommt, ob und wann vom Arbeitnehmer ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wurde (vgl Punkt XII 64 KollV). Ob nach dem Verfall eines Anspruchs auf die Einrede des Verfalls verzichtet werden kann, muss hier nicht erörtert werden, weil nicht von einem Verzicht der Beklagten auf die Verfallseinrede auszugehen ist. Auch insoweit liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagte geht in ihrer Revision weder auf die Frage ein, aufgrund der vom Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen wurde, noch stellt sie erkennbare Überlegungen an, dass ihrer Revision eine sonstige erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zugrundeliegt. Erörterungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen von Widersprüchen im Vorbringen der Parteien und zu damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Anrechnung der Teilzahlungen der Beklagten auf die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche, betreffen die Auslegung des Vorbringens durch das Berufungsgericht. Mit diesen kann aber keine erhebliche Rechtsfrage begründet werden (RISJustiz RS0042828 ua).

Die Behauptung der Beklagten, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung getroffen, woraus eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens resultiere, ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Zusammenfassend sind die Revisionen der Parteien mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenzusprüche für die Revisionsbeantwortungen beruhen auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Parteien haben zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweils gegnerischen Revision hingewiesen (vgl RISJustiz RS0035979 ua).

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