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5Ob130/12x•OGH 5Ob130/12x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K***** R*****, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. DI Dr. M S*****, vertreten durch Knoflach, Kroker, Tonini Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. G***** Gmbh, , 3. J Gesellschaft m.b.H., , 4. Land T, alle vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in Innsbruck, 5. G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Egger und Dr. Karl Heiß, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 6. Republik Österreich, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der 6. Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. April 2012, GZ 4 R 74/12g, 4 R 75/12d, 4 R 76/12a-46, mit dem die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 3. November 2011, 23. Jänner 2012 und 12. März 2012, GZ 17 Cg 125/11s14, 29 und 39, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht Nebeninterventionserklärungen, unter anderen jene der 6. Nebenintervenientin, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die 6. Nebenintervenientin am 18. 5. 2012 außerordentlichen Revisionsrekurs.
Der Kläger zog mit seinem beim Erstgericht am 21. 6. 2012 eingebrachten Schriftsatz die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Das Erstgericht nahm mit seinem auch seitens der 6. Nebenintervenientin unbekämpft gebliebenen und in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 25. 6. 2012 (ON 49) die Klagszurücknahme zur Kenntnis und sprach aus, dass damit das Verfahren beendet sei.
Die dem Obersten Gerichtshof am 6. 7. 2012 vorgelegten Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen, weil infolge der vom Kläger erklärten und vom Erstgericht rechtskräftig zur Kenntnis genommenen Klagszurücknahme der Rechtsstreit und das Prozessrechtsverhältnis der Parteien beendet sind (vgl 4 Ob 181/07g; Lovrek in Fasching/Konecny2 § 237 ZPO Rz 29), folglich keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das nach Verfahrensbeendigung vorgelegte Rechtsmittel mehr besteht.
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