OGH 11Ns48/12s

11Ns48/12sObergericht01.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns48/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Farid ***** P***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 502 Hv 16/12v des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Leoben delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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