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12Ns55/12b•OGH 12Ns55/12b
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Vedran J***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 U 96/12v des Bezirksgerichts Landeck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Landeck abgenommen und dem Bezirksgericht Hernals delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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