OGH 12Ns59/12s

12Ns59/12sObergericht08.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns59/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 und 130 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 125 Hv 20/12w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gagandeep J***** ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 76/12v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig ist Mitglied des zuständigen Senats 13. Er zeigte gemäß § 44 Abs 2 StPO an, mit dem als Verteidiger einschreitenden Dr. Walter Rosenkranz seit der Studienzeit befreundet zu sein, weshalb er von der Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel ausgeschlossen ist (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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