OGH 12Ns58/12v

12Ns58/12vObergericht09.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns58/12v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Larissa S***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 7 U 8/12d des Bezirksgerichts Spittal/Drau, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Korneuburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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