OGH 12Ns42/12s

12Ns42/12sObergericht14.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns42/12s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mujtba Sajad B***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 522 Hv 37/12d des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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