OGH 11Ns49/12p

11Ns49/12pObergericht20.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns49/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Amani A***** wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 505 Hv 41/12t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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