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15Ns48/12w•OGH 15Ns48/12w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Albin O***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 083 Hv 114/12k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
In Hinblick auf die Wohnorte der zu vernehmenden Zeugen in Wien und Gänserndorf sowie auf das Alter des Opfers von 97 Jahren sind wichtige Gründe für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO nicht anzunehmen.
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