OGH 11Ns50/12k

11Ns50/12kObergericht04.09.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns50/12k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2012
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2012:0110NS00050.12K.0904.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Kristina L***** wegen des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB, AZ 70 Hv 84/12y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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