OGH 13Ns52/12v

13Ns52/12vObergericht04.09.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns52/12v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Morteza H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 501 Hv 85/12h des Landesgerichts Korneuburg, über Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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