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6Ob154/12h•OGH 6Ob154/12h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen E***** GmbH, mit dem Sitz in W*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin M***** B*****, beide *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2012, GZ 4 R 16/12w15, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Dezember 2011, GZ 72 Fr 21469/11w5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs 1 und 2 AußStrG müssen die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sein.
Der Revisionsrekurs ist im vorliegenden Fall nur von der Geschäftsführerin der Gesellschaft unterschrieben. Das Erstgericht wird daher vor Vorlage des Revisionsrekurses zunächst ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben (RISJustiz RS0120077).
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