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4Ob137/12v•OGH 4Ob137/12v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** N*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W***** Ges.m.b.H., , vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. O W***** B*****, 3. R***** S*****, beide vertreten durch Frick Schwarz Rechtsanwälte in Wien, wegen 139.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2012, GZ 2 R 43/12a23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revision nimmt nicht zur Kenntnis, dass das „Mitnehmen“ von Kunden durch „Agenten“ des Klägers nach den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen kein Vertragsbruch war, weil diese Kunden nach der insofern getroffenen Vereinbarung allein den Agenten zuzurechnen waren. Die Frage des unlauteren Ausnutzens eines Vertragsbruchs durch die Beklagten und des darauf in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwendenden Rechts stellt sich daher nicht.
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