OGH 9Ob22/12v

9Ob22/12vObergericht24.09.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Ob22/12v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz T*****, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Helmut Z*****, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger ua, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Abgabe einer Willenserklärung sowie 3.095,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. März 2012, GZ 2 R 214/11w59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt die Ausstellung einer in dem Kaufvertrag über Liegenschaftsanteile zur Bewirkung der Auszahlung des Kaufpreises durch den Treuhänder, vorgesehenen Bestätigung über die mängelfreie Übergabe. Dieses Begehren wurde von den Vorinstanzen wegen bestimmter festgestellter Mängel übereinstimmend abgewiesen.

Der Kläger weist nun grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass im Kaufvertrag keine Gewährleistung für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Es wurde ausdrücklich festgelegt, dass der Verkäufer Gewähr dafür leistet, dass der Aus und Umbau baubehördlich bewilligt ist und alle Auflagen und Forderungen der Baubehörde insoweit vollkommen erfüllt sind. Dass genau das nicht der Fall war, wurde ausdrücklich festgestellt. Dass die Baubehörde vorweg aufgrund der eigenen Angaben des Klägers ebenfalls davon ausging, dass die Auflagen erfüllt waren, kann daran naturgemäß nichts ändern. Gleiches gilt dafür, dass dem Beklagten ein bestimmter Mangel bereits vorher bekannt war. Auf die nähere Qualifikation dieses Umstands ist schon deshalb nicht einzugehen, weil auch andere Mängel festgestellt wurden. Insoweit ist auch auf die Ausführungen des Klägers zur „Arglist“ des Beklagten nicht weiter einzugehen. Inwieweit der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren sein Begehren auch darauf gestützt hätte, dass der Treuhänder die Anteile des Kaufpreises bereits zur Lastenfreistellung verwendet habe und was daraus rechtlich abzuleiten sei, vermag die Revision des Klägers ebenfalls nicht darzustellen.

Die Ausführungen der Revision, dass sich der Beklagte geweigert habe, die Mängelbehebung durch den Kläger zuzulassen, entfernen sich weitgehend von den konkreten für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen. Wurde doch jeweils konkret festgestellt, dass der Beklagte regelmäßig an den Mängelbehebungsversuchen mitwirkte, teilweise auch von Auslandsreisen zurückkam und diese vor allem an terminlichen Schwierigkeiten, die auch auf die äußerst kurzfristigen Ankündigungen gegenüber den Mietern und betroffenen Miteigentümern zurückzuführen sind, scheiterten.

Wenn die Vorinstanzen die hier getroffene Vereinbarung dahin verstanden haben, dass es darauf ankommen sollte, ob tatsächlich die Auflagen der Baubehörde erfüllt waren, und nicht nur ob diese Frage gerade Gegenstand des baubehördlichen Verfahrens war, so handelt es sich dabei um eine Frage der Auslegung der konkreten Vertragsbestimmungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RISJustiz RS0042936 uva). Insgesamt kann diese Auslegung der Vorinstanzen auch nicht als unvertretbar erachtet werden. Zeigt doch gerade der vorliegende Fall, dass die Baubehörde hier nur die vom Kläger selbst ausgestellten Bestätigungen zugrunde legte.

Insgesamt vermag die Revision des Klägers keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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