OGH 14Os91/12g

14Os91/12gObergericht25.09.2012

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os91/12g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo B***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Mai 2012, GZ 8 Hv 35/12i35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo B***** zweier Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG (A) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in N***** und an anderen Grenzübergängen im Burgenland

(A) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Milan Z***** und weiteren unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) die rechtswidrige Ein- und Durchreise einer größeren Zahl von Fremden nach und durch Österreich gefördert, indem er diese jeweils versteckt in von ihm gelenkten Fahrzeugen von Ungarn nach Österreich verbrachte, und zwar

I) am 12. August 2011 eine unbekannte Anzahl von Fremden und

II) am 23. Jänner 2012 insgesamt zwanzig afghanische, irakische und palästinensische Staatsangehörige;

(B) am 23. Jänner 2012 eine falsche Urkunde zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Lenkerberechtigung, gebraucht, indem er sich anlässlich einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten serbischen Führerschein auswies.

Inhaltlich bloß gegen den Schuldspruch A/I richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil zum Schuldspruch A ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Die Subsumtion eines Verhaltens unter § 114 FPG setzt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters voraus, sich oder einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wozu der angefochtenen Entscheidung indes nichts zu entnehmen ist.

Während zum Schuldspruch A/I Konstatierungen zu einem von den geschleppten Personen geleisteten Entgelt zur Gänze fehlen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die der kriminellen Organisation zugekommenen Zahlungen der Emigranten (in Höhe von „insgesamt tausenden Euro“ [US 7]) vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst waren. Die Urteilsannahmen, wonach er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Schlepperei eine fortlaufende Einnahme in Form einer Gegenleistung in Höhe von 500 Euro pro Fahrt zu verschaffen (US 6 iVm 4 und 9 f), sagen über einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz nichts aus (vgl im Übrigen Tipold in WK2 § 114 FPG Rz 12).

Weil schon dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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