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11Os129/12y•OGH 11Os129/12y
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ilse H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 175 Bl 7/12t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der Gertraud S*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. August 2012, AZ 19 Bs 358/12d, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2012, AZ 175 Bl 7/12t, nicht Folge.
Die Beschwerde der Gertraud S***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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