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13Ns59/12y•OGH 13Ns59/12y
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek in der Strafsache gegen Kristiyan A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 124/12i des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Ein wichtiger Grund (§ 39 Abs 1 StPO) für die begehrte Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil das diesbezügliche Antragsvorbringen, der Angeklagte sei in Wien aufhältig (ON 12 S 3), nach der Aktenlage nicht zutrifft (ON 13), er vielmehr unsteten Aufenthalts ist (ON 2 S 1 und S 7, ON 5 S 3, ON 10, ON 13 sowie ON 14).
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