OGH 12Ns70/12h

12Ns70/12hObergericht15.10.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns70/12h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Serbast K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 1 U 71/12a des Bezirksgerichts Feldbach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Beschuldigte Serbast K***** ist laut Erhebung der Polizeiinspektion Pressbaum (ON 10), voraussichtlich lediglich bis Anfang November 2012 in 3021 Pressbaum aufhältig, weshalb die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO nicht vorliegen.

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