OGH 12Ns73/12z

12Ns73/12zObergericht17.10.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns73/12z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Elfriede F***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (aF) und 13 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 55 Hv 7/12g des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2012, GZ 55 Hv 7/12g124, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 57/12z über die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 13. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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