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13Ns61/12t•OGH 13Ns61/12t
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Daniel Dimitru G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 U 149/12i des Bezirksgerichts GrazWest über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 14 f und ON 13 S 3) ist die Notwendigkeit einer Vermerkung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen (vgl ON 11 S 2 f) nicht auszuschließen.
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