OGH 8Ob109/12f

8Ob109/12fObergericht24.10.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob109/12f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des A***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. August 2012, GZ 52 R 32/12f1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der dem Betroffenen zur Seite gestellte Sachwalter über eigenen Antrag seines Amtes enthoben und ein anderer Sachwalter bestellt. Der Revisionsrekurs stellt weder die Umbestellung noch die persönliche Eignung des neuen Sachwalters mit einem Wort in Frage.

Ob der Betroffene überhaupt einen Sachwalter benötigt, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, das Bestellungsverfahren ist rechtskräftig beendet (8 Ob 32/12g).

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