OGH 12Ns74/12x

12Ns74/12xObergericht24.10.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns74/12x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Rafael S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 35 Hv 69/11h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Landesgericht Innsbruck abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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