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10Ob3/13h•OGH 10Ob3/13h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, Stiftingtalstraße 4-6, 8010 Graz, wegen 29.101,28 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2012, GZ 3 R 211/12t43, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Leoben vom 17. September 2012, GZ 7 Cg 20/11m-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
1. Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, das (auf Zahlung von 29.101,28 EUR sA gerichtete) Leistungsbegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Das dagegen erhobene, als „außerordentliche Revision“ bezeichnete und an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel der Beklagten legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
2. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
3. Nach § 502 Abs 3 ZPO idF BudgetbegleitG 2009 ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert wie hier zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
4. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihr Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht, aber nicht mit einem Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO (auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht) verbunden. Sie hat ihre Revision vielmehr unzutreffend als „außerordentliche“ bezeichnet und ging dabei offenbar von einem 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand aus („wegen: EUR 34.101,28“). Dieser besteht aber hier wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte lediglich in dem vom Teilzwischenurteil des Erstgerichts umfassten, Leistungsbegehren, das auf Zahlung von 29.101,28 EUR sA gerichtet ist (vgl 9 Ob 7/08g).
5. Das Rechtsmittel war daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO).
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