OGH 1Nc13/13x

1Nc13/13xObergericht11.02.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc13/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 3/13p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich offensichtlich auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Oberlandesgerichts Linz stützt.

Das Landesgericht Linz legte den Akt mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtssache ist somit an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht zu übertragen, dem auch eine allfällige Vorgangsweise nach den §§ 86, 86a ZPO vorbehalten bleibt.

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