Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob23/13f•OGH 4Ob23/13f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. H***** S*****, und 2. F***** S*****, beide , beide vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. W S*****, und 2. S***** K*****, beide *****, beide vertreten durch Friedl Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Dezember 2012, GZ 6 R 253/12p25, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 15. Februar 2012, GZ 11 C 18/11i-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Kläger beantragen, den Beklagten das Betreten ihres Grundstücks zu untersagen. Sie bewerten den Streitgegenstand mit 7.000 EUR. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab einer dagegen gerichteten Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision vorbehaltlich des § 508 ZPO nicht zu.
Gegen das Berufungsurteil erheben die Kläger eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision. Sie erstatten ein Vorbringen zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragen, das Berufungsgericht „möge die außerordentliche Revision zulassen“. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz: Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die Kläger haben einen solchen Antrag gestellt und die Revision ausgeführt. Dass sie sie unzutreffend als „außerordentlich“ bezeichnet haben, schadet ihnen nicht. Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach § 508 ZPO vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.