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14Os1/13y•OGH 14Os1/13y
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alvi A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alvi A***** und Edmar G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 2012, GZ 113 Hv 99/12z125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alvi A***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und Edmar G***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 4 erster und dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach haben am 12. Oktober 2009 in Wien
(A) Alvi A***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Isa M***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung eines Elektroschockgeräts und einer Faustfeuerwaffe Gewahrsamsträgern der Kurt M***** KG, nämlich Hakan H***** und Nermin Ha*****, 88.746,24 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
(B) Edmar G***** die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, welche aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Strafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, nämlich Alvi A***** und Isa M***** nach dem zu A geschilderten Raub dabei unterstützt, eine Sache in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die diese durch die Tat erlangt haben, zu verheimlichen, indem er seine Wohnung zur Verfügung stellte, um die Raubbeute zu verstecken und zu verteilen und einen Teil derselben an sich nahm, wobei er die Umstände kannte, die die angesprochene Strafdrohung begründen.
Die dagegen jeweils aus dem Grunde der Z 5, von Edmar G***** auch aus jenem der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alvi A*****:
Der Einwand, die Feststellung, wonach der Raub unter Verwendung von Waffen begangen wurde, sei offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil aus den diesbezüglichen Aussagen der Tatopfer nichts über deren „technische Beschaffenheit“ hervorgehe, verfehlt den in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0119370). Das Erstgericht hat die kritisierte Urteilsannahme nämlich den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend nicht bloß auf die Angaben der Zeugen Hakan H***** und Nermin Ha*****, sondern zudem auf jene des Mochmadamin C***** gestützt (US 7 ff), aus denen sich (übrigens ebenso wie aus jenen der Tatopfer) keinerlei Anhaltspunkte für die rein spekulativen Erwägungen der Beschwerde ergeben, bei den konkret als „Pistole“ und „Elektroschocker“ bezeichneten Waffen könnte es sich um Spielzeug oder bloße Attrappen gehandelt haben. Dass der Zeuge Nermin Ha***** in der Hauptverhandlung von seinen dieses Thema betreffenden Angaben anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung abwich, wurde im Urteil dem weiteren Beschwerdestandpunkt (Z 5 zweiter Fall) zuwider ausdrücklich berücksichtigt (US 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Edmar G*****:
Auch die Mängelrüge dieses Angeklagten nimmt mit ihrer der Sache nach erhobenen Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu einem auf die Verhehlung eines 50.000 Euro übersteigenden Bargeldbetrags gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers und zu seiner Kenntnis über die eine fünf Jahre (hier) übersteigende Freiheitsstrafe begründenden Umstände der Vortat, prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Sie ignoriert nämlich die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter, die die bekämpften Konstatierungen logisch und empirisch einwandfrei aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten (vgl dazu Ratz, WKStPO § 281 Rz 452), aus seinem Freundschaftsverhältnis zu den unmittelbaren Tätern im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung sowie aus den Angaben des Zeugen Mochmadamin C***** ableiteten, wonach Edmar G***** die Geldkuverts, in denen die geraubten Tageslosungen verpackt waren, zerschnitt und vernichtete und ihm zudem ausdrücklich bestätigte, schon vor Verwahrung und Verteilung der Beute in seiner Wohnung über deren Herkunft gewusst zu haben (US 14).
Davon ausgehend betrifft die Frage, ob ein Zeitungsartikel mit Details über den von Alvi A***** und Isa M***** verübten schweren Raub vor oder nach Aufteilung der daraus erlangten Beute vorgelesen wurde, keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand, womit in der Beschwerde angesprochene diesbezügliche Widersprüche in den Angaben des Belastungszeugen Mochmadamin C***** mit denen sich das Erstgericht im Übrigen ohnehin auseinandersetzte (US 9, 13) nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall waren.
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen deren (ausführlich begründete; US 7 ff, 12 f) Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Mochmadamin C***** und der Unglaubwürdigkeit der Zeugen I*****, S*****, V***** und D***** (auch) aufgrund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RISJustiz RS0099649).
Soweit die Rüge aus einzelnen teilweise ohne Angaben von Fundstellen im Akt (vgl RISJustiz RS0124172) und zudem isoliert und sinnentstellt zitierten Passagen der Aussage des Mochmadamin C***** (wonach er nicht „der beste Freund“ der in Rede stehenden Tätergruppe sei und keine [über die von ihm genannten hinausgehende] Einzelheiten des „bewaffneten Raubüberfalls“ kenne [ON 117 S 39; vgl im Übrigen auch die Konkretisierung und Klarstellung dieser Aussage, ON 117 S 61]), ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den unmittelbaren Tätern ableitet, daran anknüpfend allgemeine Überlegungen zum Verhalten „professioneller Räuber“ sowie Spekulationen über allfälliges strafbares Verhalten des Zeugen im Zusammenhang mit dem vom Schuldspruch A umfassten Raub anstellt, und auf dieser Basis dessen Glaubwürdigkeit kritisiert, wendet sie sich vielmehr hier unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen, mit dem zu den Erwägungen des Schöffensenats konträre eigenständige Schlüsse aus widersprüchlichen Angaben des Mochmadamin C***** zu seinem (irrelevanten) Aussagemotiv (US 11) und aus seiner auch vom Erstgericht als Schutzbehauptung qualifizierten Beteuerung, er habe als einziger bei der Übernahme eines Teils der Raubbeute nichts von der Herkunft des Geldes gewusst (US 13), gezogen werden.
Mit dem Hinweis darauf, dass Mochmadamin C***** in seiner ursprünglichen, anonymen Anzeige sämtliche ihm namentlich bekannte Personen, die bei der Verteilung der Raubbeute anwesend waren, nicht aber den Zweitangeklagten Edmar G***** erwähnte, obwohl „konkret von seiner Wohnung die Rede war“, werden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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