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14Os6/13h•OGH 14Os6/13h
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kogler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pedrag P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2012, GZ 082 Hv 201/11w305, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (im Einziehungserkenntnis) unberührt bleibt, im Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pedrag P***** unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche (wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, 15 StGB [I], mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG [III] und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG [IV 2]) aus dem ersten Rechtsgang (siehe dazu 14 Os 86/12x) erneut des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien vor dem 15. Februar 2011 unbekannte Täter dazu zu bestimmen versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich rund 150 Gramm Kokain mit zumindest 20 % Reinheitsgrad (30 Gramm reine Kokainbase) von Serbien aus und nach Österreich einzuführen, indem er das Kokain telefonisch bestellte und vorab den Kaufpreis von 6.000 Euro bezahlte.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist bereits aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund berechtigt:
Die Tatrichter gründeten die dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) entsprechenden Feststellungen beweiswürdigend darauf, dass der Angeklagte „in der Hauptverhandlung am 14. November 2012 (wieder) ein Geständnis bezüglich der Bestellung der Menge Kokain“ abgelegt habe (US 8) und sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite daraus und dem objektiven Hergang ergeben würden (US 9).
Zutreffend zeigt die Rüge (Z 5 fünfter Fall) auf, dass sich der Angeklagte demgegenüber (wie bereits im ersten Rechtsgang [ON 196 S 43 ff] in Abkehr früherer Angaben [ON 52 S 79, ON 57]) dahingehend verantwortet hat, dass er das Suchtgift bei Leuten bestellt habe, die bereits in Österreich waren, er mit dem Transport der aus Südamerika kommenden Ware nichts zu tun habe und er nicht genau wisse, wie diese nach Wien gekommen ist (ON 304 S 5 f). Diese Aktenwidrigkeit erfordert in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur eine Aufhebung des urteilsgegenständlichen Schuldspruchs und demgemäß des Strafausspruchs, womit sich eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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