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6Ob46/13b•OGH 6Ob46/13b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** E*****, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Beck Dörnhöfer Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, wegen 96.779,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2013, GZ 2 R 9/13b18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die beklagte Bank auf „die unvermittelte, rechtswidrige Aufkündigung“ deren Geschäftsbeziehung zur D***** GmbH im Oktober 2008; an diese habe die Beklagte die Devisenmanagementmodelle betreffend Fremdwährungskredite ausgelagert gehabt. Die GmbH habe auch für den Kläger Aufträge für spekulative Finanztransaktionen erteilt gehabt. Infolge Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten sei es der GmbH nicht mehr möglich gewesen, den Kläger im Oktober 2008 „aus dem japanischen Yen [in den Euro] zurückzuholen“; durch eine Konvertierung erst im September 2010 sei dem Kläger ein Konvertierungsschaden in Höhe des Klagsbetrags (infolge Konvertierung bei einem Kursverhältnis von 1 : 109,65 anstelle eines solchen von 1 : 135) entstanden.
Das Erstgericht stellte über entsprechenden Einwand der Beklagten fest, dass sich der Kurs des Yen zum Euro im Lauf des Jahres 2009 wieder erholte, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger von dem Umstand in Kenntnis war, dass eine Fremdwährungsschuld in Yen bestand. Dem Kläger wäre es daher damals möglich gewesen, der Beklagten einen Rückkonvertierungsauftrag zu erteilen, in welchem Fall eine Konvertierung ohne Verluste erfolgt wäre. Der Kurs habe nämlich im Oktober 2009 das Verhältnis von 1 : 135 überstiegen. Darauf weist auch der Kläger in seiner außerordentlichen Revision selbst ausdrücklich hin.
Damit kommt es aber auf die von den Vorinstanzen und in der außerordentlichen Revision erörterte Frage der Verjährung der Ansprüche des Klägers gar nicht an. Wenn der durch die Aufkündigung der Geschäftsbeziehung zur GmbH im Oktober 2008 entstandene Schaden ein Jahr später beseitigt war, müsste der Beklagten ein (anderer) Fehler vorgeworfen werden, um deren Haftung begründen zu können. Dass die Beklagte einem konkreten Rückkonvertierungsauftrag des Klägers nicht nachgekommen wäre, kann den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden; vielmehr hat das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausdrücklich auf das Fehlen eines solchen Auftrags hingewiesen. Einen Rückkonvertierungsauftrag behauptet im Übrigen auch der Kläger im Revisionsverfahren nicht mehr.
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