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2Ob51/13h•OGH 2Ob51/13h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. B***** P*****, vertreten durch Mag. Susanne Perl, Rechtsanwältin in Baden, gegen die beklagte Partei D***** P*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Rechnungslegung und Unterhalt, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. Februar 2013, GZ 16 R 57/13s37, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. Jänner 2013, GZ 13 C 36/11f30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Streitteile sind verheiratet, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Luxemburg.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, den Beklagten zur Rechnungslegung über sein „unterhaltsrelevantes Einkommen“ ab 30. 5. 2011 und zur Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Unterhalts im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus Art 3 lit b EuUVO.
Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit.
Das Erstgericht erklärte sich zur Führung des Rechtsstreits für zuständig.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Zurückweisung der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RISJustiz RS0044536). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Vorinstanzen die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts übereinstimmend bejahten (vgl 7 Ob 189/06d mwN; 9 Ob 77/08a; RISJustiz RS0044536 [T6]).
Der Revisionsrekurs ist daher unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beantworten wäre, unzulässig, was zu seiner Zurückweisung führen muss.
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