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15Ns18/13k•OGH 15Ns18/13k
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Albin B***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 18 U 392/12p des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Linz abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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