Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob114/12s•OGH 8Ob114/12s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** F*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christof Stapf als Insolvenzverwalter im Konkurs des H***** S*****, dieser vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.112 EUR sA und Räumung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach Erhebung der außerordentlichen Revision der Klägerin wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2013, AZ 4 S 32/13b, der Konkurs eröffnet.
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, so ist das Rechtsmittelverfahren gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochen und über die Revision, sofern wie hier der Gegenstand des Rechtsstreits die Insolvenzmasse betrifft, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 IO) nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0036752).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.