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12Os31/13w•OGH 12Os31/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Kurt W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 43/12a des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Dezember 2012, AZ 20 Bs 395/12b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2011, AZ 20 Bs 395/12b, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Shkumbin F***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt, mit welchem ein Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens AZ 7 St 66/12g der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Dr. Kurt W***** abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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