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1Nc83/13s•OGH 1Nc83/13s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 12 Nc 7/13w des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er ersichtlich aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten will.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung der Sache vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbaren oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem Oberlandesgericht Innsbruck, das dem angerufenen Erstgericht als Rechtsmittelgericht übergeordnet ist, amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.
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