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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Stephan P***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 19 Hv 11/14d des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Es liegen keine hinreichenden Gründe für eine nur in Ausnahmefällen zulässige Delegierung vor.
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