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2Ob147/14b•OGH 2Ob147/14b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz W*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators Dipl. Ing. Udo H, vertreten durch Mag. Marco Kunczicky, Mag. Amelie Kunczicky, Rechtsanwälte in Mayrhofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Juli 2014, GZ 53 R 62/14b97, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde den Rechtsvertretern des Revisionsrekurswerbers am 17. 7. 2014 zugestellt.
Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Sie endete daher hier am 31. 7. 2014.
Der am 11. 8. 2014 eingebrachte Revisionsrekurs ist daher verspätet.
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