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7Ob104/14s•OGH 7Ob104/14s
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 48.505,92 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juli 2014, 7 Ob 104/14s, wird im zweiten Absatz, 3. Zeile seiner Begründung von Amts wegen dahin berichtigt, dass es statt „25. 4. 2014“ nunmehr „19. 8. 2010“ zu lauten hat.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Ein Gericht kann jederzeit Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigen (§ 419 ZPO).
Der Schreibfehler hinsichtlich des Datums des InKraftTretens von § 26c ZÄG (verpflichtende Berufshaftpflichtenversicherung) ist im Sinn des Spruchs zu berichtigen.
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