Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os108/14k•OGH 14Os108/14k
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden in der Strafsache gegen Mario T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB, AZ 055 Hv 65/14a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den
Beschluss
gefasst:
Das Datum der Ausfertigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 28. Oktober 2014, GZ 14 Os 108/14k4, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:
Wien, am 28. Oktober 2014 (statt 16. Dezember 2014).
Gründe:
Der oben angeführte Schreibfehler in der Ausfertigung des Beschlusses beruht auf einer fehlerhaften Übertragung der Urschrift und war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO zu berichtigen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.